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Tennisverein Dynamit St. Lambrecht -
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Vereinsvorstand und Organisation |
Tennisverein Dynamit St. Lambrecht, kurz
TV-DYNAMIT oder TVD Anlage Weißenbach, 8813 St. Lambrecht Postanschrift Weißenbach 30/4, 8813 St. Lambrecht E-Mail tennisvereindynamit@gmail.com Webmaster gregor@englmayer.org ZVR-Zahl 579914376 Der TVD ist Mitglied des ASVÖ Bankverbindung Raiffeisenbank St. Lambrecht, IBAN AT82 3823 8000 0200 8944 Statuten ... Datenschutzerklärung |
Vereinsfunktionäre und Beauftragte | ||||
Funktion | Name | Vertreter | ||
Obmann | Vinzenz Sabin | Josef Koletnik | ||
Kassier | Gabi Gerhart | Peter Sabin | ||
Schriftführer | Stefanie Gerhart | Nina Trausnitzer | ||
Sektionsleiter | Karrer Oliver | Rene Kahlbacher |
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Statuten |
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINES § 2 ZWECK § 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES § 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT § 5 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER § 7 ORGANE DES VEREINES § 8 DIE HAUPTVERSAMMLUNG § 9 DIE VEREINSLEITUNG § 10 WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES § 11 OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER § 12 DIE RECHNUNGSPRÜFER § 13 DIE SEKTIONEN § 14 AUFLÖSUNG DES VEREINES § 15 UNVORHERGESEHENES § 16 SCHIEDSGERICHT § 1 NAME UND SITZ DES VEREINES Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Der Verein führt den Namen "Tennisverein Dynamit St. Lambrecht", kurz "TV Dynamit". (2) Er hat seinen Sitz in St. Lambrecht Steiermark, und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf den Bereich des Ortes St. Lambrecht und dessen Umgebung. (3) Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreichs, kurz ASVÖ, als Dachverband an. § 2 ZWECK Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Der TV Dynamit will die geistige und körperliche Entwicklung seiner Mitglieder durch Pflege von Leibesübungen und durch Wett- und Vergleichskämpfe mit Sportlern in aller Welt, insbesondere auf dem Gebiete des Tennissportes fördern. (2) Der Verein verfolgt seinen Zweck auf der Basis der Vertiefung der verfassungsmäßigen demokratischen Staatsidee. (3) Seine Tätigkeiten sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und nicht auf Gewinn berechnet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. § 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: a) a) Teilnahme an und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, einschließlich Vorbereitungen technischer und administrativer Art dafür, b) Besprechungen, Versammlungen, Kurse und Vorträge, c) Schaffung und Pflege von Sportanlagen und -geräten, d) alle übrigen ideellen Mittel, die der Pflege der Leibesübungen dienen können. (3) Als materielle Mittel dienen: a) Beitrittsgrundgebühren und Mitgliedsbeiträge, b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, öffentliche Subventionen und sonstige Zuwendungen. § 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Mitglieder des Vereines sind: a) ordentliche Mitglieder, b) unterstützende Mitglieder, c) Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit. Unterstützende Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Zum Ehrenmitglied (Ehrenpräsident, Ehrenobmann usw.) können Personen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. (3) Ordentliche Mitglieder sind im Allgemeinen Personen beiderlei Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme als ordentliche Mitglieder der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. § 5 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Vereinsmitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist § 4 Absatz 3 zu beachten. (2) Eine Mitgliedschaft bei anderen Tennisvereinen ist möglich. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen z. B. Turnieren, Mannschaftsmeisterschaften ist prinzipiell nur als Spieler des TV Dynamit gestattet. Ausnahme von dieser Regelung kann der Vorstand beschließen. (3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Streichung, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen erfolgt bei Verlust der Rechtspersönlichkeit die Streichung. Ein Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, die Mitgliedschaft bleibt aber bis 31. Dezember des betreffenden Jahres erhalten. Er muss dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vorher, also bis 30. November j. J., mitgeteilt werden. Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz Mahnung bis 31. Dezember mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug bleibt. Die Zahlungspflicht der fälligen Beiträge bleibt davon unberührt. (5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen: a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind und b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung unzulässig. § 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Einrichtungen können nur von Mitgliedern beansprucht werden, soferne nicht die Benützung gegen Einzelentgelt erfolgt (z.B. Stundentennisspiel). (2) Alle Mitglieder besitzen in der Jahreshauptversammlung a) das aktive Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr, bzw. b) das passive Wahlrecht, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlrecht setzt die Bezahlung des laufenden Beitrages voraus. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Vereinsabzeichen oder sonstige -kennzeichen zu tragen. Dieses Recht gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft. (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereines zu beachten, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte. (5) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Vereinsmitgliedsbeiträge in der von der Jahreshauptversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet. § 7 ORGANE DES VEREINES Inhalt Statuten Seitenanfang Organe des Vereines sind: a) die Hauptversammlung, b) der Vereinsvorstand, c) die Rechnungsprüfer. § 8 DIE HAUPTVERSAMMLUNG Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. (2) Zur ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder mindestens acht Tage vorher durch Anschlag oder besondere Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Vereinsleitung einzuladen. (3) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die erst in der Hauptversammlung eingebracht werden, bedürfen zur Beschlussfassung der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (4) Eine Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet fünfzehn Minuten später eine neuerliche Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung statt; die Hauptversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. (5) Wahlen und Beschlüsse in der Hauptversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über eine Statutenveränderung oder über eine Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen. (6) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann oder der Obmannstellvertreter. (7) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses, b) Wahl der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer, c) Beschlüsse über Beitrittsgebühren und Vereinsmitgliedsbeiträge, d) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, e) Beschlussfassung über Neufassung oder Änderung der Geschäftsordnung des Vereines, f) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereines, g) Beratung und Beschlussfassung über die etwaige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. (8) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss entweder a) über Beschluss der Vereinsleitung, b) über Beschluss einer ordentlichen Hauptversammlung, c) über schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen einberufen werden. § 9 DIE VEREINSLEITUNG Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Die Vereinsleitung (Vorstand) besteht aus dem a) Obmann und dessen Stellvertreter, dem b) Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem c) Kassier und dessen Stellvertreter und dem d) Sektionsleiter und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorstand ist ein abstimmendes und beschließendes Gremium. (3) Der Vorstand, der für die Dauer von 3 Vereinsjahren gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Der Sektionsleiter und dessen Stellvertreter werden nicht gewählt sondern ernannt. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. (5) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. (6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind entweder vom Obmann mit dem Schriftführer, soferne sie jedoch finanzielle Angelegenheiten betreffen, nur vom Obmann und vom Kassier bzw. bei sportlichen Belangen vom Obmann und vom Sektionsleiter zu unterzeichnen. § 10 WIRKUNGSKREIS DES VORSTANDES Inhalt Statuten Seitenanfang Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, c) Vorbereitung der Anträge für die Hauptversammlung, d) Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse, e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, f) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat. § 11 OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Der Obmann bzw. dessen Stellvertreter vertritt den Verein in allen Belangen nach innen und nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung und die Oberaufsicht über den Verein hinsichtlich Ordnung, Disziplin und Kameradschaft. Weiters obliegt ihm die Einberufung von Ausschusssitzungen und Hauptversammlungen. (2) Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Versammlungen die Protokolle, erstellt den Jahresbericht und führt über die Vereinstätigkeit Aufzeichnungen (Vereinschronik). (3) Der Kassier sorgt für eine ordentliche Kassaführung, die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Geldgebarung. § 12 DIE RECHNUNGSPRÜFER Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Vereinsgebarung mehrmals im Jahr zu überprüfen. Sie haben das Recht, bei allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme anwesend zu sein. Vor einer Hauptversammlung haben die Rechnungsprüfer die gesamte Gebarung und den Rechnungsabschluss auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen, der Hauptversammlung über das Ergebnis zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. § 13 DIE SEKTIONEN Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Die Arbeit der sportlichen Fachsparten wird in die Sektionen zusammengefasst. Die Sektionen sind Teile des Vereines und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die sportliche Leitung einer Sektion besteht aus dem Sektionsleiter und dessen Stellvertreter. Die Sektionen haben den Sportbetrieb im engsten Einvernehmen mit ihrem zuständigen Fachverband und dem jeweiligen zuständigen Fachwart des Landesverbandes abzuwickeln. (3) Sie sind für die sachgemäße Behandlung und Verwaltung des Inventars, aber auch für die von Ihnen benützten, nicht dem Verein gehörenden Räume, Anlagen etc. verantwortlich. (4) Eine Sektion kann gegründet werden, wenn sich für die Sportsparte mindestens 15 Mitglieder finden. (5) Bei der Auflösung einer Sektion wird das von der Sektion verwaltete Vermögen vom Verein übernommen. (6) Über die Vergabe von Sportanlagen für Veranstaltungen, die außerhalb des normalen Sportbetriebes liegen, entscheidet der Vorstand. § 14 AUFLÖSUNG DES VEREINES Inhalt Statuten Seitenanfang (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines geht das Inventar, sowie das Barvermögen an die Gemeinde St. Lambrecht über, mit Ausnahme der durch Subventionen des ASVÖ errichteten Anlagen (Geräte etc.). Diese sind nach Auflösung des Vereines an einen dem ASVÖ angehörigen Verein zu übergeben, wenn nicht innerhalb der nächsten 3 Jahre ein gleichartiger Verein gegründet wird. § 15 UNVORHERGESEHENES Inhalt Statuten Seitenanfang Über alle in diesen Statuten nicht klar bezeichneten Angelegenheiten entscheidet der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Vereinszweckes. § 16 SCHIEDSGERICHT Inhalt Statuten Seitenanfang (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Von jedem der beiden Streitteile werden je zwei ordentliche Mitglieder des Vereines namhaft gemacht. Der Vorstand entsendet aus seiner Mitte das fünfte Mitglied, welches als Vorsitzender fungiert. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit unter gewissenhafter Anhörung beider Streitteile. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist endgültig. St. Lambrecht, am 30. April 2004 Genehmigt mit Bescheid GZ. 2.1-Vr 66/98 der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22.6.2004 |